Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Landhaus Diedert GmbH für die Vermietung von Räumen, Veranstaltungen und Catering · Stand 13. April 2018
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Vermietung von Räumen in der Landhaus Diedert GmbH, Am Kloster Klarenthal 9, 65195 Wiesbaden zur Durchführung von Veranstaltungen, Foto-, Werbe- oder Drehaufnahmen veranstaltet durch natürliche Personen oder Unternehmen oder kulturelle und gesellschaftliche Einrichtungen etc. und für alle damit im Zusammenhang stehenden weiteren Leistungen und Lieferungen, wie zum Beispiel die Versorgung mit Speisen und Getränken (nachfolgend auch Catering genannt), erbracht von der Landhaus Diedert GmbH. Die Durchführung des Caterings bei Veranstaltungen im Landhaus Diedert sowie auf dem zugehörigen Gelände ist grundsätzlich Sache der Landhaus Diedert GmbH.
(2) Diese Geschäftsbedingungen der Landhaus Diedert GmbH gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Kunden erkennt die Landhaus Diedert GmbH nicht an, es sei denn, die Landhaus Diedert GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2
Rechnungsstellung, Zahlung
(1) Wir sind berechtigt, dem Kunden bei Vorlage entsprechender Belege uns entstandene Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für verbrauchs- und/oder personenabhängige Leistungen des Caterings, für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften und ähnliches.
(2) Die Rechnung wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste erstellt. Liegt zwischen Vertragsabschluss und der Veranstaltung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten und erhöht sich der von uns allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden. Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung auf den vertraglich vereinbarten Preis zu verlangen.
(3) Auf den vereinbarten Preis der Veranstaltung oder auf einen vereinbarten Mindestumsatz ist vom Kunden eine Anzahlung in Höhe von 50 % – kaufmännisch gerundet auf volle Tausend Euro – zu entrichten und unaufgefordert auf das Konto der Landhaus Diedert GmbH bei der Deutschen Bank Wiesbaden zu überweisen. Die Anzahlung ist entweder fünf Tage nach Vertragsabschluss oder sechs Monate vor dem Tag der Veranstaltung fällig, je nachdem, welcher Termin dem Tag der Veranstaltung näher ist. Unverzüglich nach Eingang der Anzahlung erhält der Kunde von der Landhaus Diedert GmbH eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Anzahlung.
(4) Rechnungen, die kein Fälligkeitsdatum enthalten, sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar. Gleiches gilt für Restzahlungen zu bereits erfolgten Abschlagszahlungen. Wir sind berechtigt, auflaufende Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz geltend gemacht.
(5) Ändert sich die Anschrift des Kunden während der Laufzeit des Vertrages, so sind wir hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 3
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
(1) Soweit wir für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschaffen, handeln wir im Namen, mit Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
(2) Soweit der Kunde eigene elektrische Anlagen und Geräte in die von ihm angemieteten Räume einbringt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass keine Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der vermieteten Räumlichkeiten entstehen. Sollte es zu Störungen oder Beschädigungen kommen, die der Kunde zu vertreten hat, hat er die entsprechenden Reparaturkosten zu übernehmen.
(3) Wir bemühen uns, Störungen an von uns zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Kunden umgehend zu beseitigen. Soweit die Störungen nicht von uns zu vertreten sind, ist der Kunde nicht berechtigt, den Rechnungsbetrag zu mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
§ 4
Pflichten des Kunden
(1) Alle für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen hat der Kunde auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern er uns keinen entsprechenden schriftlichen Auftrag erteilt hat. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung stehen, eingehalten werden.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle Vorschriften für Denkmal- und Feuerschutz und Verkehrssicherheit nach unseren Anordnungen und der zuständigen Polizeidienststelle genau einzuhalten, sowie sämtliche Mitwirkende darauf hinzuweisen, dass unseren Anordnungen Folge zu leisten ist. Der Kunde wird darüber hinaus dafür Sorge tragen, dass die allgemeinen Sicherheitsvorschriften beachtet und eingehalten werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Not- und Rettungswege freigehalten werden.
(3) Vor, während und nach der Veranstaltung hat der Kunde dafür zu sorgen, dass mit den vermieteten Räumen und den sich in ihnen befindlichen Gegenständen sorgfältig und schonend umgegangen wird. Soweit Ummöblierungen erforderlich sind, dürfen diese nur mit unserer Zustimmung vorgenommen werden. Wir stellen hierzu das erforderliche fachkundige Personal zur Verfügung.
(4) Um Beschädigungen der Räumlichkeiten und Unfälle zu vermeiden, ist das Aufstellen und die Anbringung von Gegenständen mit uns abzustimmen.
(5) Die Verwendung des Logos oder die Nennung der Landhaus Diedert GmbH in Veröffentlichungen, wie Zeitungsanzeigen, Wurfsendungen, oder Einladungen zu Veranstaltungen jeglicher Art, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Landhaus Diedert GmbH.
§ 5
Einholung unserer Zustimmung
Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen, die Durchführung von Verlosungen, der Verkauf oder die Bereitstellung von Lebensmitteln, Genussmitteln, Tabakwaren und Getränken, das gewerbsmäßige Fotografieren oder Filmen, die Durchführung von Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen sowie öffentliche Anzeigen, die Hinweise zu den Veranstaltungen enthalten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB (Sonderkündigungsrecht des Vertragspartners im Falle der verweigerten Zustimmung) abgedungen wird. Erteilen wir die Zustimmung, so haftet der Kunde zusammen mit dem Dritten gesamtschuldnerisch für alle vertraglichen Verpflichtungen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Geschäftsbedingungen, an den Dritten weiterzuleiten.
§ 6
Einbringung fremder Gegenstände
(1) Die Anlieferung jeglicher Materialien veranlasst vom Kunden setzt voraus, dass dies mit uns abgestimmt wurde und eine entsprechende Genehmigung vorliegt. Wir sind frühzeitig schriftlich über Art und Umfang des anzuliefernden Materials zu informieren. Bei Lieferung von Material im Vorfeld einer Veranstaltung sind wir berechtigt, Aufwendungen für Personal, Lagerung oder Aufbau in Rechnung zu stellen.
(2) Vom Kunden angeliefertes Material, wie Dekorationsmaterial etc., hat den brandschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Wir sind berechtigt, einen entsprechenden behördlichen Nachweis zu verlangen. Sofern ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, sind wir berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen.
(3) Gegenstände des Kunden sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, sind wir berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu entfernen und zu lagern. Sofern der Kunde seiner Entfernungspflicht nicht nachkommt und die Nutzung der Räume dadurch eingeschränkt wird, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nutzungsentschädigung in Rechnung zu stellen.
(4) Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Wird Verpackungsmaterial in den Räumlichkeiten zurückgelassen, sind wir zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.
(5) Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in unseren Räumlichkeiten. Für deren Verlust, Untergang oder Beschädigung wird keine Haftung übernommen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verlust, Untergang oder die Beschädigung auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von uns zurückzuführen ist.
(6) Wir übernehmen keine Haftung für die Garderobe und sonstige Wertgegenstände, die vom Kunden bzw. Dritten in die gemieteten Räumlichkeiten eingebracht werden.
§ 7
Haftung des Kunden für Schäden
(1) Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Veranstaltungsteilnehmer oder Dritten, die seiner Sphäre zuzuordnen sind, vor, während und nach der Veranstaltung an den Gebäuden, dem Inventar oder dem Außengelände verursacht werden.
(2) Beschädigungen an den Räumen bzw. deren Inventar sind uns unaufgefordert mitzuteilen.
§ 8
Haftungsbeschränkung
(1) Die Haftung der Landhaus Diedert GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers/Kunden und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Die Landhaus Diedert GmbH haftet nur für den vorhersehbaren Schaden. Schadensersatzansprüche bestehen nur, sofern nach Geltendmachung anderer Rechtsbehelfe noch ein Schaden verbleibt.
(3) Eine Haftung für Vertragsverletzungen, die aus Umständen resultieren, die dem Einflussbereich der Landhaus Diedert GmbH entzogen sind, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Störungen der Energieversorgung oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse, besteht nicht.
§ 9
Rücktritt der Landhaus Diedert GmbH
(1) Werden vereinbarte Vorauszahlungen auch nach Verstreichen einer der Landhaus Diedert GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Landhaus Diedert GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Ferner ist die Landhaus Diedert GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn:
– höhere Gewalt oder andere der Landhaus Diedert GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
– Räumlichkeiten unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (Person des Vertragspartners; Zweck der Anmietung etc.) gemietet wurden;
– eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von § 5 Abs. 1 vorliegt.
(3) Der Kunde wird von uns unverzüglich über die Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich in Kenntnis gesetzt.
(4) Dem Kunden steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn wir aus berechtigtem Grund vom Vertrag zurücktreten.
§ 10
Rücktritt des Kunden
(1) Bei Rücktritt des Kunden nach Vertragsabschluss sind wir berechtigt, den vereinbarten Mietpreis in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung im Rahmen des vom Kunden vereinbarten Umfangs nicht mehr möglich ist.
(2) Hat der Kunde weitere Leistungspakete, wie Catering etc., gebucht und ist vertraglich hierfür ein Mindestumsatz vereinbart, werden dem Kunden bei Ausübung seines Rücktrittsrechts weitere Kosten wie folgt in Rechnung gestellt:
– Rücktritt nach Vertragsabschluss: bis zu 50 % der gebuchten Leistungen
– Rücktritt später als 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: bis zu 75 % der gebuchten Leistungen
– Rücktritt später als 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: bis zu 100 % der gebuchten Leistungen
(3) Der Kunde hat der Landhaus Diedert GmbH zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mitzuteilen. Wird diese mitgeteilte Teilnehmerzahl unterschritten, ist die Landhaus Diedert GmbH berechtigt, die Kosten des bereits erbrachten Mehraufwandes (Material, Menü etc.) dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(4) Die Zahlungsverpflichtung des Kunden nach Abs. 1 – 3 entfällt, wenn der Rücktritt des Kunden aus einem Grund erfolgt, den wir zu vertreten haben.
(5) Uns bleibt der Nachweis eines höheren, dem Kunden der eines geringeren Schadens vorbehalten.
(6) Ein wirksamer Rücktritt liegt nur dann vor, wenn dieser uns gegenüber in der Schriftform erfolgt.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahekommende, gültige Bestimmung.
(2) Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz der Landhaus Diedert GmbH zuständige Gericht.
(3) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Wiesbaden.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Wiesbaden, den 13. April 2018
Landhaus Diedert GmbH
